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TOP of the ShopAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns
(Reichmann SPS-SERVICE GmbH) und natürlichen und juristischen Personen (kurz
Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie auch für alle hin künftigen
Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungsoder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich
Bezug genommen wurde.
1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle
Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.sps-service.at).
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung
unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw.
Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann
nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich
widersprechen.
2. Angebote, Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits
oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem
Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf
Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien
(Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und
Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde
diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Dies
falls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese
Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht
ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
2.5. Kostenvoranschläge sind entgeltlich.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als
Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im
ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht mangels
Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils
geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-.
Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des
Kunden. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung
zurückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von
Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit
beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß,
mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag
des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn
Änderungen im Ausmaß von zumindest 5% hinsichtlich
a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung,
Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder
b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger
Kostenfaktoren wie Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden
Materialien aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von
Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Wechselkurse etc.
seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß,
in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung,
sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als
wertgesichert nach dem VPI 2005 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung
der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der
Vertrag abgeschlossen wurde.
3.7. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden
gesondert verrechnet wenn nicht Ausdrücklich Tagespauschalen gebucht werden.
Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
4. Beigestellte Ware
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden
beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden 25 % des Werts der beigestellten
Geräte bzw. des Materials als Manipulationszuschlag zu berechnen
4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige
Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
5. Zahlung
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei
Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung
fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer
ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf
Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
5.4. Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns
bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die
Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch
den Kunden einzustellen.
5.5. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für
bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem
Kunden fällig zu stellen.
5.6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur
hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergütungen
(Rabatte, Abschläge, u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.7. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von
Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung
notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren,
Rechtsanwaltskosten, etc.) an uns zu ersetzen.
5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur
insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt
worden sind.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches
Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des
Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechtete Gläubigerschutzverbände AKV
EUROPA Alpenländischer Kreditoren verband für Kreditschutz und
Betriebswirtschaft, Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG und
Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten den Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt
frühestens, sobald
a) alle technischen Einzelheiten geklärt sind,
b) der Kunde die technischen sowie rechtlichen
Voraussetzungen (welche wir auf Anfrage gerne mitteilen) geschaffen hat,
c) wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen
erhalten haben, und
d) der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichtungen, insbesondere auch die in
nachstehenden Unterpunkten genannten, erfüllt.
7.2. Der Kunde ist bei von uns durchzuführenden Montagen
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft unsers Montagepersonals
mit den Arbeiten begonnen werden kann.
7.3. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen
Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu
veranlassen. Diese können gerne bei uns erfragt werden.
7.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des
Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf
dessen Kosten beizustellen.
7.5. Der Kunde hat uns für die Zeit der
Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare
Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und
Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen
baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende
Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor
Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder
der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen
Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen,
Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten
Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen
kompatibel sind.
7.8. Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese
Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7.9. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der
Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-,
Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige
Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen
statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellen.
7.10. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können
bei uns angefragt werden.
7.11. Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von
beigestellten Teilen trägt der Kunde allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht
hinsichtlich allfälliger vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen,
übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht – über die Anlage eines
technischen Baudossiers und die Bescheinigung der Einhaltung der
Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer anwendbarer Richtlinien hinaus –
hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht, und ist eine diesbezügliche unsere
Haftung ausgeschlossen. Die Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung kann an
den Kunden, der den Liefergegenstand in Verkehr bringt, vertraglich Überbunden
werden.
7.12. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und
Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung
abzutreten.
8. Leistungsausführung
8.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte
geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg
genehmigt.
8.2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen
auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich
die Liefer- /Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum
8.3. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine
Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung
dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die
Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich
das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.4. Sachlich (zB Anlagengröße,
Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind
zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
8.5. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der
Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als
abgerufen.
9. Liefer- und Leistungsfristen
9.1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns
nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von
dieser Fomvorschrift bedarf ebenfalls der
Schriftlichkeit.
9.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer
Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter
Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen,
die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen
das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des
Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den
Vertrag unzumutbar machen.
9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die
Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen,
insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7, so
werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine
entsprechend hinausgeschoben.
9.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige
Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 15% des
Rechnungsbetrages je begonnenem Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen,
wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit
hiervon unberührt bleibt.
9.5. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom
Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter
gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
10. Gefahrtragung und Versendung
10.1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald wir den
Kaufgegenstand/das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, oder
diese bzw Material und Geräte an einen Frachtführer
oder Transporteur übergeben. Der Versand, die Ver-
und Entladung sowie der Transport erfolgt stets auf Gefahr des Kunden.
10.2. Der Kunde genehmigt jede sachgemäße Versandart. Wir
verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des
Kunden auf dessen Kosten abzuschließen.
10.3. Wir sind berechtigt, bei Versendung die
Verpackungs- und Versandkosten sowie das Entgelt per Nachnahme beim Kunden
einheben zu lassen, sofern der Kunde mit einer Zahlung aus der mit uns
bestehenden Geschäftsbeziehung in Verzug ist oder ein mit uns vereinbartes
Kreditlimit überschritten wird.
10.4. Für die Sicherheit der von uns angelieferten und am
Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräte ist der Kunde
verantwortlich. Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.
11. Annahmeverzug
11.1. Gerät der Kunde länger als vier Wochen in
Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders,
kein Abruf innerhalb angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf), und hat der
Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm
zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder
verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die
Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen,
sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb
einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
11.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso
berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern,
wofür uns eine Lagergebühr gemäß Punkt 9.4 zusteht.
11.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag
dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10 % des
Bruttoauftragswertes ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu
verlangen.
11.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist
zulässig.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst
übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
12.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns
diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des
Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall
unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns abgetreten.
12.3. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung
des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen
diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über
Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die
zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind,
zur Verfügung zu stellen.
12.4. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches
Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den
Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.
12.5. Notwendige und zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
12.6. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt
wird.
12.7. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir
freihändig und bestmöglich verwerten.
12.8. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer
Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet,
sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei
Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser
Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.
13. Schutzrechte Dritter
13.1. Für Liefergegenstände, welche wir nach
Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige
Spezifikationen, etc) herstellen, übernimmt
ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser
Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
13.2. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend
gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf
Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer
die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
13.3. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter
notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.
13.4. Wir sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten
angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
14. Unser geistiges Eigentum
14.1. Liefergegenstände und diesbezügliche
Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen
sowie Software, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden
sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
14.2. Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe,
Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur- Verfügung-Stellung einschließlich auch
nur auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder
Verwertung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
14.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters
zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens
Dritten gegenüber.
15. Gewährleistung
15.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen
beträgt ein Jahr ab Übergabe.
15.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender
Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens
wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die
Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, an dem dem Kunden die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die
Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme als in seine
Verfügungsmacht übernommen.
15.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels
stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.
15.4. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel
zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.
15.5. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind bei
sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich (spätestens nach 10
Werktagen) am Sitz unseres Unternehmens unter möglichst genauer
Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu
geben. Die beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern
dies tunlich ist.
15.6. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt,
ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der
Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
15.7. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig
erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch
diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass
diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat der
Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
15.8. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende
Transport-, und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Über unsere
Aufforderung sind vom Kunden unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte,
Energie und Räume beizustellen und gemäß Punkt 7. mitzuwirken.
15.9. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden
zumindest zwei Versuche einzuräumen.
15.10. Ein Wandlungsbegehren können wir durch
Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen
wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
15.11. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von
Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des
Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung
Gewähr.
15.12. Keinen Mangel begründet der Umstands, dass das
Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich
auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der
Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen
Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.
15.13. Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die
technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen,
Netzwerke uä nicht in technisch einwandfreiem und
betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel
sind.
16. Haftung
16.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder
vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc.
haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
16.2. Die Haftung ist beschränkt mit dem
Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen
Haftpflichtversicherung.
16.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des
Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.
16.4. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall
binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
16.5. Die Beschränkungen bzw
Ausschlüsse der Haftung umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen,
die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden
zufügen.
16.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch
unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von
Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage,
Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns
autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal
für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung
notwendiger Wartungen.
16.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir
haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten
abgeschlossen Schadenversicherung (zB
Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und
andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme
der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung gegenüber dem
Kunden insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme
dieser Versicherung entstehen (zB höhere
Versicherungsprämie).
16.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im
Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige
produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb auch
Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden
unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden
können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für
Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen
schad- und klaglos zu halten.
17. Salvatorische Klausel
17.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein,
so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
17.2. Die Parteien verpflichten sich jetzt schon eine
Ersatzregelung – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – zu treffen,
die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit
der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
18. Allgemeines
18.1. Es gilt österreichisches Recht.
18.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
18.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Wien).
18.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen dem Auftragnehmer und
Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Auftragnehmers
örtlich zuständige Gericht.
18.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner
Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde
uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.
Stand 6/08